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Medienmitteilung, Bern, 4. Februar 2021

Fitnesscenter setzen auf Abo-Verlängerung – Recht auf Rückerstattung wird ignoriert

Unbewegliche Fitnesscenter im Lockdown
Der Konsumentenschutz hat die Lockdown-Regelungen von 29 Fitnesscentern unter die Lupe genommen. Die Bilanz ist ernüchternd: Die Anbieter ignorieren den grundsätzlichen Anspruch auf Kostenrückerstattung vollständig, sie bieten vorwiegend Zeitgutschriften an. Zudem setzen sie auf die Kulanz der Kunden. Innovative Alternativlösungen sind dünn gesät. Besonders negativ fällt auf, dass es unterdessen Anbieter gibt, die das Kleingedruckte zu Ungunsten der Kund*innen während der Pandemiephase abändern. Betroffene müssen solche Vertragsänderungen nicht akzeptieren und können auf Rückzahlung beharren.

Mit dem zweiten Corona-Lockdown mussten im Januar 2021 auch die Fitnessstudios ihre Tore erneut schliessen. Obschon dies für die Branche eine grosse finanzielle Herausforderung darstellt, dürfen die Rechte der Kund*innen nicht untergraben werden.

Grundsätzliches Recht: Geld zurück
Der allgemein gültige Rechtsgrundsatz von Leistung und Gegenleistung besagt, dass Anspruch auf Rückerstattung der bereits erbrachten Leistung hat, wer die versprochene Gegenleistung nicht bekommt. Den Fitnesskund*innen müssten demnach die Abokosten teilweise rückerstattet werden. Anderslautende Klauseln im Kleingedruckten (AGB) können dieses Recht nicht aushebeln.

Keine Rückzahlungen
Trotz dieser Ausgangslage bieten alle befragten Fitnesscenter der Kundschaft lediglich an, dass für Betriebsunterbrüche Zeitguthaben gewährt werden, meist geregelt in sogenannten Timeout-Regelungen. Der rechtliche Anspruch auf Rückerstattung wird verschwiegen und entsprechende Anträge der Kund*innen abgelehnt.
Das ist besonders stossend in Fällen, in denen ein Abo während der Lockdownzeit abläuft und das Abo nicht verlängert wird.

Fehlende innovative Lösungen für unberechenbare Zeiten
Die Fitness-Anbieter bieten in der gegenwärtigen Situation nebst dem Zeitguthaben wenige zusätzliche innovative Lösungen an:

  • Solidaritätsoptionen: Bei einigen Anbietern (wie. Airport Fitness, Fitness Island, Sportarena Fitness, Top-Fit, Well Come Fit oder Winti Fit) wird die Kundschaft darauf hingewiesen, dass vollständig oder teilweise auf Zeitgutschriften verzichtet werden kann.
  • Hometraining 16 der 29 Fitness-Anbieter bieten ihrer Kundschaft als Ersatz der ausfallenden Group Fitness Lektionen virtuelles Hometraining an. Kund*innen von 243 Fitnessstudio-Standorten (gut 90% der in die Untersuchung involvierten Studios) können ihre Übungen also virtuell durchführen. Obschon teure Abos nicht für Trainingslektionen in den eigenen vier Wänden gekauft werden, bietet diese Lösung eine gute Möglichkeit, während des Lockdowns das gewohnte Training unter Anleitung weiterzuführen.
  • Sonstige Optionen: Zusätzliche Alternativen bieten lediglich zwei der angeschriebenen Anbieter: Holmes Place (beispielsweise mit einem gratis Monats-Pass für Freunde und persönliche Trainingseinheiten) und Well Come Fit/ Winti Fit (Abo kann auf ein Neumitglied übertragen werden).

Unbewegliche Fitnesscenter im Lockdown Der Konsumentenschutz hat die Lockdown-Regelungen von 29 Fitnesscentern unter die Lupe genommen. Die Bilanz ist ernüchternd: Die Anbieter ignorieren den grundsätzlichen Anspruch auf Kostenrückerstattung vollständig, sie bieten vorwiegend Zeitgutschriften an. Zudem setzen sie auf die Kulanz der Kunden. Innovative Alternativlösungen sind dünn gesät. Besonders negativ fällt auf, dass es unterdessen Anbieter gibt, die das Kleingedruckte zu Ungunsten der Kund*innen während der Pandemiephase abändern. Betroffene müssen solche Vertragsänderungen nicht akzeptieren und können auf Rückzahlung beharren.

Verschärftes Kleingedrucktes während Pandemie
Besonders negativ fallen diejenigen Anbieter auf, welche ihr Kleingedrucktes während der Pandemie zu Ungunsten der Kundschaft geändert haben. Neu schliessen beispielsweise die AGB von ACTIV Fitness und Phoenix Fitness eine Verlängerung oder Rückerstattung aufgrund von Epidemien oder Pandemien aus.
Auch die Migros will diese Regeln auf Anfrage hin bei ihren Anbietern Bernaqua, Migros Fitnesscenter, Migros Fitnessclub, Migros Fitnessparks, ONE Training Center, Only Fitness und Säntispark demnächst in ihre AGB aufnehmen.

Betroffene können sich wehren!
Für den Mitgliedschaftsvertrag gelten die AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliche wesentliche AGB-Änderungen müssen nicht akzeptieren werden und der Vertrag kann unter den bisherigen Bedingungen weitergeführt werden. Es ist jedoch in diesem Fall nicht auszuschliessen, dass ein Fitnesscenter den Vertrag von sich aus kündigt. In diesem Fall haben die Kund*innen wiederum einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung.

Weitere Informationen

Kontakt:
Sara Stalder, Geschäftsleiterin, 078 710 27 13
Cécile Thomi, Leiterin Recht, 079 742 66 44

Stiftung für Konsumentenschutz, Nordring 4, Postfach, 3001 Bern
Telefon 031 370 24 24, info@konsumentenschutz.ch, https://www.konsumentenschutz.ch
IBAN: CH37 0900 0000 3002 4251 3

Background: Der Konsumentenschutz vertritt unabhängig, kompetent und engagiert die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten. Er ist in der Information und Beratung tätig, verhandelt mit Anbietern und Behörden und vertritt die Konsumenteninteressen auf politischer Ebene. Die Stiftung mit Sitz in Bern kann auf eine breit abgestützte Finanzierung zählen und agiert parteipolitisch unabhängig. Präsidentin: Nationalrätin Prisca Birrer-Heimo, Geschäftsleiterin: Sara Stalder.

Bildquelle: © shutterstock.com, Veranstalter, M. Dubach Barvermietung

Von mdubach

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