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Die Tochter spielt Klavier, der Sohn trommelt, die Eltern versuchen sich an Gitarre und am Gesang. Das gemeinsame Musizieren in der Familie bringt viel Spass. Haben Sie kräftig geübt, freuen sich Grosseltern, Freunde und Bekannte über die Einladung zu einem kleinen Konzert.

Wenn Sie in einer Mietwohnung wohnen, sollten Sie aber die Nerven Ihrer Nachbarn nicht vergessen und sich beim Üben an die Regelungen der Hausordnung halten – sonst droht Ärger!

Bewohner einer Mietwohnanlage müssen aufeinander Rücksicht nehmen. Geräusche des täglichen Lebens sind zu tolerieren – mit einem streitbaren Nachbarn können sich durchaus Diskussionen ergeben, ob das stundenlange Üben von Tonleitern ein Alltagsgeräusch ist.

Kantonale und kommunale Polizeiordnungen regeln, welcher Lärm zulässig ist. Ruhe herrschen muss in der Regel um die Mittagszeit zwischen 12 und 14 Uhr sowie nach 22 Uhr. Vielerorts gilt für laute Musik oder lautes Musizieren eine zeitliche Begrenzung von 20 Uhr, danach sollte es deutlich leiser weitergehen. Das heisst aber nicht, dass Ihr Sohn in der übrigen Zeit stundenlang Trommel oder Schlagzeug üben darf. Viele Hausordnungen begrenzen die maximale Dauer des Musizierens auf einen zeitlichen Rahmen von zwei oder drei Stunden täglich. Die genauen Modalitäten werden in der Hausordnung geregelt. Grundsätzlich sollten Sie sich nicht auf dem Balkon zur Hausmusik versammeln, auch die Fenster sind geschlossen zu halten.

Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband rät, gesunden Menschenverstand walten zu lassen. Übt die Tochter bei offenem Fenster täglich mehrere Stunden auf der Blockflöte, so kann das die Nerven der Nachbarn extrem strapazieren. Achten Sie darauf, dass sich die Lärmbelästigung in einem vernünftigen Rahmen bewegt. Handelt es sich um ein lautes Instrument wie ein Schlagzeug, ist eventuell die Anmietung eines externen Proberaums denkbar. Sprechen Sie den Hausmeister an, vielleicht gibt es einen leerstehenden Kellerraum, den Sie entsprechend herrichten können.

Der Mieterinnen- und Mieterbund teilt mit, dass in extremen Fällen der Lärmbelästigung sogar eine Kündigung ausgesprochen werden kann. Bleibt eine Mahnung der Hausgemeinschaft erfolglos, kann sogar mit einer kurzen Frist gekündigt werden. Dabei ist stets ein schwerwiegender Grund anzugeben, andernfalls kann eine Anfechtung der Kündigung wirksam sein.

Wohnen Sie in einer Eigentumswohnung, dürfen Sie in einer Hausgemeinschaft natürlich trotzdem nicht so lärmen und musizieren, wie Sie möchten. Das Stockwerkeigentümerreglement regelt die Stellung der einzelnen Eigentümer in der Gemeinschaft. Idealerweise stimmen sich die Stockwerkeigentümer über eine Hausordnung ab. Darin werden Regeln für das tägliche Zusammenleben aufgestellt.

Haben Sie – der Hausordnung entsprechend – geübt, freuen sich vielleicht auch die Nachbarn über eine Einladung zum Hausmusikabend. Ein geselliges Beisammensein kann angespannte Situationen erfreulich verbessern!

 

Oberstes Bild: © Olesya Feketa – Shutterstock.com